Satzung
§ 1 Name, Sitz, Vereinsfarben und Geschäftsjahr
1. Der Turnverein wurde im Jahre 1890 gegründet und trägt den Namen
„Turnverein Kemnat 1890 e.V.“.
2. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Esslingen eingetragen.
(Registernummer VR 682)
3. Er hat seinen Sitz in Ostfildern – Kemnat.
4. Die Vereinsfarben sind blau – weiß.
5. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck, Aufgaben und Grundsätze des Vereins
1. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports. Dieser Zweck wird
verwirklicht insbesondere durch die Pflege und Förderung des Sports
und der sportlichen Jugendarbeit in ihrer Vielgestaltung sowohl als
Leistungs- und Wettkampfsport als auch als Breiten- und Freizeitsport.
Dazu gehören auch der Bau und die Unterhaltung von Sportanlagen.
2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der
Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig – er verfolgt nicht in
erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen
nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder
erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf
keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd
sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt
werden. Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei
Auflösung oder Aufhebung des Vereins weder einbezahlte Beträge
zurück, noch haben sie irgendeinen Anspruch auf Vereinsvermögen.
3. Politische, rassische oder religiöse Ziele dürfen innerhalb des Vereins
nicht angestrebt werden.
4. Der Verein ist Mitglied im württembergischen Landessportbund und
seiner Fachverbände mit allen Gliederungen. Er kann darüber hinaus
Mitglied aller seinem Zwecke entsprechenden Organisationen sein.
Der Verein anerkennt die Satzungen und Ordnungen aller Verbände
und Organisationen, in denen er Mitglied ist, als für ihn und seine
Mitglieder verbindlich.
5. Die Organe des Vereins arbeiten in der Regel ehrenamtlich. Wenn es
die finanzielle Situation des Vereins zulässt, können Personen, die
sich im Ehrenamt im gemeinnützigen Bereich des Vereins engagieren
im Rahmen der steuerlich zulässigen Ehrenamtspauschalen (§3 Nr.
26a EStG) begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft und Aufnahme
1. Der Turnverein Kemnat besteht aus
– ordentlichen Mitgliedern (natürliche Personen)
– außerordentlichen Mitgliedern (juristische Personen)
2. Zur Aufnahme in den Verein ist ein schriftlicher Antrag erforderlich,
der bei noch nicht volljährigen jugendlichen Mitgliedern die Einverständniserklärung
des gesetzlichen Vertreters erfordert.
3. Über die Aufnahme beschließt der Vorstand.
4. Eine Ablehnung des Aufnahmeantrags durch den Vorstand, die keiner
Begründung bedarf, ist unanfechtbar.
5. Die ordentliche Mitgliedschaft beginnt mit der Bestätigung des Aufnahmeantrags
durch den Vorstand.
6. Der Beginn der Mitgliedschaft eines außerordentlichen Mitglieds
wird durch besondere Vereinbarung zwischen dem außerordentlichen
Mitglied und dem Vorstand festgelegt.
7. Personen, die sich um die Förderung des Sports und der Jugend besonders
verdient gemacht haben, können auf Beschluss des Vorstands
zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Einzelheiten regelt die
Ehrungsordnung des TV Kemnat.
8. Mitglieder, welche zu Ehrenmitgliedern ernannt worden sind, haben
alle Rechte und Pflichten der Mitglieder.
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Für die Mitglieder sind die Satzung und die Ordnungen des Vereins
sowie die Beschlüsse seiner Organe verbindlich.
2. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinsinteressen zu fördern
und alles zu unterlassen, was dem Ansehen und dem Zweck des
Vereins entgegensteht.
3. Der Verein haftet den Mitgliedern gegenüber nur im Rahmen der
beim württembergischen Landessportbund bestehenden Sportversicherung.
4. Alle ordentlichen Mitglieder über 16 Jahre sind berechtigt an der
Willensbildung im Verein durch Antrags-, Diskussions- und Stimmrecht
bei den Haupt- und Mitgliederversammlungen des Vereins und
seiner Abteilungen teilzunehmen.
5. Jedes ordentliche aber noch nicht volljährige Mitglied über 16 Jahre
ist, außer zum Vorstandsmitglied und außer zur Führung von Kassengeschäften,
in alle Ämter wählbar.
6. Die ordentlichen Mitglieder sind berechtigt an allen Veranstaltungen
des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu benutzen.
7. Außerordentliche Mitglieder sind berechtigt, nach Maßgabe der vom
Vorstand gefassten Beschlüsse bestimmte Einrichtungen des Vereins
zu benutzen. Außerordentliche Mitglieder haben kein Stimmrecht
und kein aktives und passives Wahlrecht. Es steht ihnen das Recht
der Teilnahme an der Mitgliederversammlung zu. Versicherungsschutz
besteht wie bei ordentlichen Mitgliedern über den Württembergischen
Landessportbund.
§ 5 Vereinsbeitrag
1. Die ordentlichen Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet.
Die Höhe der Beiträge, Gebühren und Umlagen wird von
der Mitgliederversammlung festgesetzt.
2. Durch die Mitgliederversammlung können auch sonstige Dienstleistungen,
die von den Mitgliedern zu erbringen sind, beschlossen werden.
3. Alle Einzelheiten regelt die Beitragsordnung des Vereins, welche
von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit beschlossen
wird.
4. Die Beiträge der außerordentlichen Mitglieder werden durch besondere
Vereinbarung zwischen dem außerordentlichen Mitglied und
dem Vorstand des Vereins festgesetzt.
5. Der Vorstand kann zusätzliche Abteilungsbeiträge, Gebühren, Umlagen
und Dienstleistungen beschließen.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft eines ordentlichen Mitglieds endet durch
a) Tod
b) Austritt ( Kündigung )
c) Ausschluss
d) Auflösung des Vereins
mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen sämtliche Rechte
des Mitglieds am Verein und an dessen Vermögen.
2. Die Mitgliedschaft kann nur zum 31.12. des laufenden Jahres
schriftlich gekündigt werden. Dies ist unter Einhaltung einer monatlichen
Kündigungsfrist, spätestens zum 30. November möglich.
Noch nicht bezahlte Vereinsbeiträge sind zu entrichten.
3. Für die Austrittserklärung Minderjähriger gelten die für den Aufnahmeantrag
geltenden Regelungen entsprechend.
4. Der Vorstand kann mit Mehrheit den Ausschluss eines Mitglieds beschließen,
wenn es
a) trotz schriftlicher Mahnung mit der Zahlung seines Beitrags länger
als ein halbes Jahr in Verzug ist.
b) die Bestimmungen der Satzung und Ordnungen oder die Interessen
des Vereins verletzt.
c) Anordnungen und Beschlüsse der Vereinsorgane wiederholt nicht
befolgt.
5. Die Beendigung der außerordentlichen Mitgliedschaft ergibt sich aus
der zwischen dem außerordentlichen Mitglied und dem Vorstand getroffenen
Vereinbarung.
§ 7 Vereinsorgane
Organe des Vereins sind
1. die Mitgliederversammlung ( § 8, 9 )
2. der Vorstand ( § 10 )
3. der Hauptausschuss ( § 11 )
4. die Vereinsjugend ( § 12 )
5. der Ältestenrat ( § 13 )
Die Organe des Vereins können beschließen, dass für bestimmte Aufgabenbereiche
Fachausschüsse gebildet werden (§ 15).
§ 8 Die Mitgliederversammlung
1. Jeweils im 1. Quartal des neuen Geschäftsjahres findet eine ordentliche
Mitgliederversammlung statt. Sie ist vom Vorsitzenden / der
Vorsitzenden bzw. bei dessen / deren Verhinderung von einem seiner
/ ihrer Stellvertreter/ -innen einzuberufen. Die Einberufung erfolgt
unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens drei Wochen
vorher durch Veröffentlichung im offiziellen Verlautbarungsorgan
der Stadt Ostfildern.
2. Die Tagesordnung hat zu enthalten
a) die Jahres- und Kassenberichte der Vorstandschaft.
b) Berichte der Kassenprüfer/ -innen.
c) Entlastung des Vorstandes und der Kassenprüfer/-innen.
d) Berichte der Abteilungsleiter/ -innen und des / der Gesamtjugendleiters/
-in
e) Beschlussfassung über Anträge
f) Neuwahlen
g) Jahresprogramm
3. Anträge zur Tagesordnung müssen spätestens eine Woche vor der
Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden oder bei seinem / ihrem
Stellvertreter/ -in schriftlich eingereicht sein. Verspätet eingehende
Anträge werden nicht mehr auf die Tagesordnung gesetzt.
4. Die Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der
erschienenden Mitglieder beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß
einberufen wurde. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung
werden mit einfacher Mehrheit gefasst, ungültige Stimmen und
Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Für Satzungsänderungen
ist eine Mehrheit von 2/3 der erschienenen Mitglieder erforderlich.
5. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung, insbesondere die
Beschlüsse, ist ein Protokoll zu führen, das von dem / der Schriftführer/-
in, dem / der Vorsitzenden und einem seiner / ihrer Stellvertreter/-
innen zu unterzeichnen ist.
6. Darüber hinaus können weitere Förmlichkeiten des Ablaufs und der
Beschlussfassung (einschließlich Wahlen) in einer Geschäftsordnung,
welche vom Hauptausschuss zu beschließen ist, festgelegt
werden.
§ 9 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Der Vorstand kann außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen,
er ist dazu verpflichtet, wenn
1. die Einberufung von einem Viertel aller stimmberechtigten Mitglieder
unter Angabe des Zwecks und des Grundes gegenüber dem
Vorstand schriftlich verlangt wird. Die außerordentliche Mitgliederversammlung
ist innerhalb von zwei Monaten nach Antragseingang
abzuhalten.
2. das Interesse des Vereins es erfordert.
Die im § 8 geregelten Zuständigkeiten der ordentlichen Mitgliederversammlung
können nicht Gegenstand der außerordentlichen Mitgliederversammlung
sein.
§ 10 Der Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus dem / der Vorsitzenden und drei Stellvertretern/
-innen. Eine/r der Stellvertreter/ -innen übt das Amt des Finanzreferenten
aus. Sie sind die gesetzlichen Vertreter/ -innen im
Sinne von § 26 BGB. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder können
gemeinsam den Verein vertreten.
2. Die Vorstandsmitglieder können allen Sitzungen und Versammlungen
des Vereins und seiner Abteilungen mit Stimmrecht beiwohnen.
3. Der Vorstand ist berechtigt, jederzeit in die Tätigkeiten aller Ausschüsse
und Abteilungen Einblick zu nehmen und Auskünfte zu verlangen.
4. Der / die Vorsitzende und seine / ihre Stellvertreter/ -innen werden
von der Mitgliederversammlung im Wechsel auf die Dauer von zwei
Jahren gewählt. Wird dem / der Finanzreferenten/ -in die Entlastung
verweigert, so ist in diesem Falle die Wahl eines/einer Finanzreferenten/
-in erforderlich.
5. Der Vorstand bleibt bis zur satzungsgemäßen Neuwahl im Amt.
6. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kann der
Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein neues Vorstandsmitglied
kommissarisch berufen.
7. Der Vorstand erledigt die laufenden Vereinsangelegenheiten, insbesondere
obliegt ihm die Verwaltung des Vereinsvermögens.
8. Vorstandssitzungen werden nach Bedarf vom / von der Vorsitzenden
und bei dessen / deren Verhinderung von einem seiner / ihrer
Stellvertreter/-innen einberufen.
9. Die Beschlüsse des Vorstands werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des / der Vorsitzenden.
10.Über die Beschlüsse des Vorstands ist ein Protokoll zu führen, das
vom / von dem / der Vorsitzenden oder einem seiner / ihrer Stellvertreter/-
innen zu unterzeichnen ist.
11.Der Vorstand ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vorstandsmitglieder
beschlussfähig.
§ 11 Der Hauptausschuss
1. Dem Hauptausschuss gehören an
a) die Mitglieder des Vorstands
b) die Abteilungsleiter/ -innen
c) der/die Gesamtjugendleiter/ -in
d) der/die Schriftführer/ -in
e) der Pressewart
f) der Veranstaltungswart
g) zwei Beisitzer/ -innen
h) die Ehrenvorsitzenden
2. Die Amtsinhaber der Funktionen c-g werden auf die Dauer eines
Jahres gewählt.
3. Der Hauptausschuss gewährleistet die Einhaltung der Satzung und
hat die Belange der einzelnen Abteilungen mit den Interessen des
Gesamtvereins abzustimmen. Er ist mindestens zweimal im Jahr
einzuberufen.
4. Dem Hauptausschuss obliegt
die Bestätigung der von den Abteilungen gewählten Abteilungsleiter/-
innen,
die Beschlussfassung über den Haushaltsplan,
die Beschlussfassung über die Gründung und Auflösung von Abteilungen,
die Beschlussfassung über gemeinsame Veranstaltungen geselliger
und sportlicher Art,
Berufungen gegen Ausschlussbeschlüsse des Vorstandes,
die Vorbereitung und Beschlussfassung (soweit satzungsgemäß vorgesehen)
über die Ordnungen des Vereins.
§ 12 Die Vereinsjugend
Für die Bearbeitung der Jugendangelegenheiten ist die Vereinsjugend
zuständig. Die Vereinsjugend wird gemäß einer von der Jugendmitgliederversammlung
beschlossenen Jugendordnung tätig, welche der Zustimmung
des Hauptausschusses bedarf.
§ 13 Der Ältestenrat
Einzelheiten regelt die Ordnung „Ältestenrat“.
§ 14 Die Fachausschüsse
1. Zur Entlastung des Vorstands können Fachausschüsse gebildet
werden.
2. Den Vorsitz führt der / die jeweils zuständige Referent/-in.
3. Die Ausschüsse nehmen ihre Aufgabenbereiche in eigener Verantwortung
wahr. Sie haben dabei die Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
des Hauptausschusses und des Vorstands zu beachten.
§ 15 Die Abteilungen
1. Die Durchführung des Sport- und Spielbetriebes ist Aufgabe der
einzelnen Abteilungen. Diese werden von einem / einer Abteilungsleiter/-
in geleitet. Zu seiner / ihrer Unterstützung kann ein Ausschuss
gebildet werden.
2. Die Abteilungen werden im Rahmen der Richtlinien und Ordnungen
der Mitgliederversammlung, des Vorstands und des Hauptausschusses
eigenverantwortlich geleitet.
3. Der / die Abteilungsleiter /-in ist besonderer Vertreter gemäß §30
BGB.
4. Die Mitglieder der Abteilungsleitung werden in der Abteilungsversammlung
gewählt. Die Abteilungsleitung ist gegenüber den Organen
des Vereins verantwortlich.
5. Die Abteilungen verwalten die ihnen durch den Haushaltsplan zugewiesenen
Mittel sowie die eigenen Einnahmen selbständig. Sie
dürfen Verbindlichkeiten nur für satzungsgemäße Zwecke im Rahmen
der vorhandenen Haushaltsmittel eingehen.
6. Einzelheiten zur Einsichtnahme in die Kassenführung regelt die Finanzordnung.
§ 16 Ordnungen
Zur Durchführung dieser Satzung kann sich der Verein eine Geschäftsordnung,
eine Jugendordnung, eine Finanzordnung, eine Beitragsordnung,
eine Ehrungsordnung und eine Ordnung „Ältestenrat“ geben. Mit
Ausnahme der Geschäfts- und Beitragsordnung, die von der Mitgliederversammlung
zu beschließen sind, ist der Hauptausschuss für den
Erlass der Ordnungen zuständig. Die jeweils aktuelle Satzung und Ordnungen
werden den Mitgliedern auf Verlangen in der Geschäftsstelle
ausgehändigt.
§ 17 Strafbestimmungen
Der Vorstand kann folgende Ordnungsmaßnahmen gegen die Mitglieder
des Vereins verhängen, wenn sie gegen die Satzung oder die Ordnungen
des Vereins verstoßen oder wenn sie das Ansehen, die Ehre
oder das Vermögen des Vereins schädigen:
1. Verweis
2. zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und an
Veranstaltungen des Vereins
3. Ausschluss gemäß § 6 Ziffer 4 der Satzung.
§ 18 Kassenprüfer / -in
1. Die Mitgliederversammlung wählt aus dem Kreis der stimmberechtigten
Mitglieder mindestens zwei Kassenprüfer/innen, die weder
dem Vorstand noch dem Hauptausschuss angehören dürfen. Die Abteilungen
verfahren entsprechend.
2. Die Kassenprüfer / -innen prüfen die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung
und der Belege des Vereins und bestätigen dies durch ihre
Unterschrift. Einzelheiten der Kassenprüfung regelt die Finanzordnung.
Der Mitgliederversammlung ist hierüber ein Bericht vorzulegen.
3. Bei vorgefundenen Mängeln müssen die Kassenprüfer / -innen zuvor
dem Vorstand berichten.
4. Bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte beantragen die
Kassenprüfer / -innen die Entlastung.
§ 19 Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung
beschlossen werden, auf deren Tagesordnung die Beschlussfassung
über die Vereinsauflösung den Mitgliedern anzukündigen ist.
Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von . der erschienenen Mitglieder.
2. Im Falle der Auflösung oder der Aufhebung des Vereins oder des
Wegfalls des bisherigen Zwecks geht das Vereinsvermögen nach
Abzug der bestehenden Verbindlichkeiten in die Verwaltung der
Stadt Ostfildern über, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige
Zwecke des Sports in Kemnat zu verwenden hat.
§ 20 Inkrafttreten
Diese Satzung wurde auf der ordentlichen Mitgliederversammlung am
28. März 2014 beschlossen. Sie ersetzt die bisherige Satzung mit allen
derzeit gültigen Ergänzungen und tritt mit ihrer Eintragung in das Vereinsregister
in Kraft.
Ostfildern, den 28.März 2014